§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen “Verein zur Förderung der Dichtung am Untermain e.V.” im folgenden Verein genannt.
Er hat seinen Sitz in Aschaffenburg.
Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Obernburg am Main erfolgte am zweiten Juni 2005 unter der Nummer 888
§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Förderung der Dichtung am bayerischen Untermain. Die Bevölkerung der Landkreise Aschaffenburg und Miltenberg und der Stadt Aschaffenburg soll dazu angeregt werden, sich mit Literatur und Dichtung zu beschäftigen und selbst aktiv dichterisch tätig zu werden.
Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Regelmäßige Lesungen der Mitglieder
- Regelmäßige Treffen zur Interpretation von literarischen Werken
- Herausgabe von Anthologien
- Veranstaltung von Gedichtwettbewerben in Zusammenarbeit mit den Medien (Printmedien und Hörfunk)
- Veranstaltung von sog. Poetry Slams
- Ermutigung von Nicht-Mitgliedern zum Verfassen von literarischen Werken und zur Teilnahme an den Treffen des Vereins
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereines.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßg hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr, Beiträge
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Er ist bis spätestens ersten April jeden Jahres zu entrichten.
§ 5 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft kann jede natürliche Person und jede juristische
Person schriftlich beantragen. Minderjährige benötigen das
Einverständnis Ihrer gesetzlichen Vertreter.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit der schriftlichen Aufnahmeerklärung des Vorstandes wirksam.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied und ist nur unter Wahrung einer Frist von einem Monat zum Schluss des Kalenderjahres zulässig. Für die Fristwahrung ist der Zugang der Erklärung an ein Vorstandsmitglied maßgeblich.
Der Ausschluss ist möglich, wenn das Mitglied in grober Weise gegen Vereinsinteressen verstoßen hat. Vor der Beschlussfassung ist das Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Eine daraufhin abgegebene schriftliche Erklärung ist unmittelbar vor der Abstimmung zu verlesen.
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretendem Vorsitzenden,
und dem Schatzmeister. Die Vorstandmitglieder werden von der Mitgliederversammlung
auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der alte Vorstand bleibt
bis zur satzungsmäßigen Wahl eines neuen im Amt.
Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Darüber hinaus ist er für alle Aufgaben zuständig, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Der Vorstand vertritt den Verein im Sinne von § 26 BGB. Der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, ist zusammen mit einem weiteren Vorstandmitglied vertretungsberechtigt.
Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen; sie sind nicht öffentlich. Ãœber die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen.
Der Schatzmeister verwaltet die Kasse des Vereins und fährt ordnungsgemäß
Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er hat der Mitgliederversammlung
einen Rechenschaftsbericht zu erstatten.
Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
§ 8 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Darüber hinaus erfolgt eine Einberufung wenn dies die Vereinsinteressen gebieten oder ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes verlangen.
Jede Versammlung wird unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Mitteilung an alle Mitglieder unter Beifügung der Tagesordnung einberufen.
Die Versammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter geleitet. Ist auch dieser verhindert, wird der Versammlungsleiter aus der Mitte der erschienenen Mitglieder gewählt.
Die Mitgliederversammlung beschließt über
- den Jahresbericht
- den Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters
- die Entlastung des Vorstandes
- die Wahl des Vorstandes
- die Höhe der Vereinsbeitrages
- Änderungen der Satzung
- die Auflösung des Vereins
- den Ausschluss aus dem Verein
Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung kann auch durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertreter ausgeübt werden.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die des Stellvertreters.
Wahlen finden auf Antrag geheim statt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Beschlüsse durch die die Satzung geändert wird, Beschlüsse über die Auflösung des Vereins und Beschlüsse über den Ausschluss von Mitgliedern bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder.
§ 9 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereines oder Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vereinsvermögen ausschließlich für einen gemeinnützigen Zweck zu verwenden. Darüber beschließt die Mitgliederversammlung.
Die vorstehende Satzung wurde am 12.10.2004 in Obernburg am Main errichtet.
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